Allgemeine Geschäftsbedingung der Bergsport Arena
GmbH
- Abschluß des Vertrages Unser Programm können Sie
persönlich, telefonisch oder schriftlich buchen. Mit Ihrer Anmeldung auf
der Grundlage unseres Angebotes bieten Sie uns den Abschluß eines
Vertrages verbindlich an. Es gilt nur das jeweils aktuelle Angebot. Der
Vertrag kommt durch Annahme in Form unserer Bestätigung zustande, die wir
Ihnen unverzüglich nach Vertragsschluß zusenden. Weicht der Inhalt
der Auftragsbestätigung vom Inhalt des Angebotes ab, weil wir z.B. Ihren
Buchungswunsch nicht mehr erfüllen konnten, liegt von uns ein neues
Angebot vor, an das wir 10 Tage gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist
die Annahme erklären, was auch durch Anzahlung bzw. Zahlung erfolgen
kann. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine
entsprechend gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
- Bezahlung Nach Erhalt der Auftragsbestätigung überweisen
Sie uns bitte die darauf ausgewiesene Anzahlung. Die Anzahlung wird auf den
Veranstaltungspreis angerechnet und beträgt 30% vom Gesamtpreis. Die
Restzahlung überweisen Sie uns nach der Durchführung der
Veranstaltung. Bitte beachten Sie die Skontofrist auf der Rechnung.
- Leistungen Den Umfang der vertraglichen Leistungen entnehmen
Sie unserer Leistungsbeschreibung sowie den hierauf bezugnehmenden Angaben der
Auftragsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen
Leistung verändert, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung. Die im Angebot enthaltenden Angeben sind für uns
bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsabschluß eine änderung der Angebotsangaben zu erklären,
über die der Teilnehmer selbstverständlich vor Buchung informiert
wird.
- Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter Wir
kündigen ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die
Durchführung der Veranstaltung ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig
stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, das die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertig ist.
Kündigen wir, so beinhalten wir auch den Anspruch auf den
Veranstaltungspreis; es wird aber der Wert ersparter Aufwendungen und
anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
angerechnet.
- Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluß
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl Sie als auch wir den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so können wir für
die Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin sind
wir verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Teilnehmer
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Beförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
- Haftung des Veranstalters Personen- und Sachschäden, die
während einer Veranstaltung trotz ausführlicher Sicherheitsbelehrung
auftreten, übernehmen wir gemäß der AGB unserer
Betriebshaftpflichtversicherung die Haftung. Für weitere Ansprüche,
die darüber hinaus gestellt werden, übernehmen wir keine Haftung.Im
Outdoorsport besteht ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko, das auch
durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung der von uns eingesetzten
Guides nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann. Dieses Restrisiko tragen
Sie selbst.
- Gewährleistung
- Abhilfe
Wird eine Veranstaltung nicht vertragsgemäß
erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Wir können die Abhilfe
verweigern, wenn Sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Wir können auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß wir
eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen.
- Minderung des Veranstaltungspreises
Für die Dauer einer nicht
vertragsgemäßen Erbringung der Veranstaltung können Sie eine
entsprechende Herabsetzung des Preises verlangen (Minderung). Der
Veranstaltungspreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur
Zeit des Verkaufs der Wert der Veranstaltung in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert bestanden hätte. Die Minderung tritt nicht ein, soweit
der Teilnehmer schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
- Kündigung
Wird eine Veranstaltung infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt und leisten wir innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Vertrag in Ihrem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen möglichst durch schriftliche Erklärung
kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Veranstaltung in Folge eines
Mangels aus wichtigem, uns erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder wenn Sie sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse Ihrerseits
gerechtfertigt wird. Sie schulden uns dann den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Veranstaltungspreises, sofern diese
Leistungen für Sie von Interesse waren.
- Schadensersatz
Der Veranstaltungsteilnehmer kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Veranstaltung beruht auf einem Umstand,
den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
- Mitwirkungspflicht Sie sind verpflichtet, bei auftretenden
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermindern oder gering zu halten. Sie sind
insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandung unverzüglich uns vor Ort
bzw. unseren Tourenguides zur Kenntnis zu geben. Wir, bzw. die Tourenguides
werden für Abhilfe sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlassen Sie
schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht
ein.
- Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages
zur Folge.
- Abschluß von Ansprüchen und Verjährung Alle
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der
Veranstaltungen haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorhergesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber uns geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche geltend machen,
wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
sind. Alle Ihre Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in sechs
Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung
dem Vertrag nach enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem wir die
Ansprüche schriftlich zurückweisen.
- Gerichtsstand Der Veranstaltungsteilnehmer kann den Veranstalter an
dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den
Veranstaltungsteilnehmer ist der Wohnsitz maßgeblich, es sei denn,
daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach
Abschluß des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In solchen Fällen ist der
Sitz des Veranstalters maßgeblich.
Gerichtsstand: Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld
Bergsport Arena GmbH – das Naturerlebnis im Harz!